Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten als Grundlage für alle Geschäfte unter Ausschluss anderer, von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigter Bedingungen und Vereinbarungen, auch wenn der nachstehende Wortlaut nicht bei jedem einzelnen späteren Geschäft besonders aufgeführt ist.
(2) Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir stets nur insoweit an, als sie von unseren Vertragsbedingungen nicht abweichen, auch für den Fall, dass die ersteren die gegenteilige Bestimmung enthalten.
(3) Etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Abweichenden, d. h. widersprechenden und ergänzenden Vertragsbedingungen eines Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1. Allgemeine Gültigkeit
2. Angebote und Angebotsunterlagen
(1) Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 6 Wochen nach Abgabe gültig.
(2) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.
(3) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bzw. fernschriftlich bestätigt sind. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Telefonische, telegrafische oder mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(4) Für die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich als fest bezeichneten Preise behalten wir uns vor, die vereinbarten Preise an gestiegene Lohn-, Material- und Rohstoffkosten anzugleichen, wenn zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten liegt und die Kostensteigerungen nach Vertragsabschluss eingetreten sind.
(5) Mehr- oder Minderlieferungen von uns bis zu 10 % der bestellten Menge gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
(6) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
3. Preise
(1) Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wir stellen Umsatzsteuer in der Höhe, die am Tag der Auslieferung Gültigkeit besitzt, in Rechnung.
(2) Der vom Lieferanten ausgewiesene Preis ist bindend.
4. Lieferfrist
(1) Lieferfristen verstehen sich als voraussichtlich, auch wenn dies nicht besonders erwähnt ist. Jede Teillieferung gilt als selbständiger Auftrag, die Kosten für Verpackung und Versand bzw. Transport werden für jeden Auftrag gesondert berechnet.
(2) Der Lauf von Lieferfristen beginnt regelmäßig nach voller schriftlicher Einigung über die Bedingungen des Auftrages einschließlich der Verfügbarkeit der eventuell vom Besteller kostenlos, frei unser Werk zustellenden Daten, Zeichnungen bzw. Versuchsmuster in angeforderter Menge und endgültiger Ausführung usw.
(3) Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn/ bzw. falls die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
(4) Geraten wir in Lieferverzug und will der Käufer deshalb Ansprüche gegen uns geltend machen, muss der Käufer uns zuvor eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung setzen.
Schadensersatz kann der Käufer ausschließlich nach Ziffer 9 dieser Bedingungen verlangen.
(5) Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Zumutbare Teilleistungen darf der Käufer nicht zurückweisen.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(7) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten zu.
Betriebsstörungen aller Art, Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitsausstände, Aussperrung usw. bei uns oder unseren Zulieferanten, ebenso alle sonstigen Ursachen oder Ereignisse, die Zufuhr, Erzeugung oder Versand verhindern, entbinden uns während ihrer ganzen Dauer und auch hinsichtlich der Folgeerscheinungen von der Einhaltung eingegangener Lieferungsverpflichtungen und berechtigen uns, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben, ohne dass der Käufer in diesen Fällen berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Lieferungsverhinderung
6. Versand
(1) Der Versand erfolgt ab Werk und geht stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers oder Käufers
(2) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr, wozu auch die Gefahr einer Beschlagnahme gehört, auf den Auftraggeber oder Käufer über.
(3) Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Vereinbarungen nach bestem Ermessen ohne jegliche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.
(4) Wenn die versandfertig gemeldete Ware nicht sofort abgerufen wird oder wenn uns der Transport dauernd oder zeitweise unmöglich ist, wird der Kaufpreis gleichwohl fällig. Wir sind dann berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern. Die Haftung des Lieferers für schädliche Witterungseinflüsse während des Transports oder Lagerns auf die bestellten Waren sind ausgeschlossen.
7. Verpackung und Versicherung
(1) Verpackung wählen wir in Ermangelung sonstiger ausdrücklicher und von uns schriftlich anerkannter Vereinbarungen nach bestem Ermessen. Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
(2) Versicherung gegen Bruch, Transport- und Feuerschaden erfolgt durch den Besteller.
8. Gewährleistung und Mängelrügen
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN Normen zulässig. Mängelrügen sind schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang zu erheben. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns nach deren Entdeckung in Textform unverzüglich anzuzeigen. Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Lieferung bei uns schriftlich eingegangen ist.
Leistungsstörungen
Sollten von uns zu vertretene Mängel vorliegen, sind wir zunächst berechtigt, schadhafte Teile auszubessern oder aber den Besteller entsprechend neu zu beliefern. Schlagen mehr als zwei Nachbesserungsversuche fehl oder wird die Nachbesserung unzumutbar verzögert, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Gleiches gilt, wenn die Neulieferung ebenfalls mangelhaft ist.
Bei Lohnarbeiten wird für die Unversehrtheit der angelieferten Ware keine Haftung übernommen, wir haften nur für ordnungsgemäße Bearbeitung. Ist die von uns durchgeführte Bearbeitung der Ware mangelhaft, so wird diese Bearbeitung kostenlos wiederholt, für die Ware selbst wird jedoch jede Haftung ausgeschlossen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Materialersatz sowie Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von uns.
Ansprüche wegen Mängeln der von uns gelieferten Ware verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Sache beim Käufer. § 438 III BGB, § 444 BGB und § 479 BGB bleiben unberührt.
Alle unsere Gewährleistungsverpflichtungen erlöschen, wenn von dem Käufer oder einem Dritten Veränderungen vorgenommen oder die Waren unsachgemäß behandelt wurden.
Erhalten wir von unseren Kunden zur Produktion benötigte Werkzeuge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und/oder sonstige Daten ganz oder teilweise nicht, so gerät der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von mindestens einer Woche in Annahmeverzug. Wir sind dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadenersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Ist die an uns gelieferte Ware mangelhaft, so stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir nach einem erfolglosen Einigungsversuch berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Weiter sind wir nach einem erfolglosen Einigungsversuch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
9. Schadensersatz
(1) Sämtliche Schadensersatzforderungen des Käufers gegen uns richten sich nach Maßgabe dieser Ziffer 9.
Schadensersatz gegen uns wegen Pflichtverletzung, nicht rechtzeitiger Vertragserfüllung bzw. Mangelhaftigkeit unserer Ware sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung stets auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(2) Die uns gegenüber Lieferanten wegen Pflichtverletzung, nicht rechtzeitiger Vertragserfüllung bzw. Mangelhaftigkeit zustehenden Schadensersatzansprüche sowie die uns zustehenden Schadensersatzansprüche gegenüber unseren Käufern, insbesondere aufgrund Pflichtverletzung wegen unbegründeter und rechtsmissbräuchlicher Mängelrüge, können nicht ausgeschlossen werden.
10. Ersatzlieferung
(1) Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach einwandfreier Feststellung der Ersatzpflicht durch genaue Untersuchung in unserem Werk erfolgen. Zu diesem Zweck sind beanstandete Waren ohne Kosten für uns einzusenden. In dringenden Bedarfsfällen wird Ersatz gegen Berechnung des jeweiligen Tagespreises geliefert und nach Feststellung der Ersatzpflicht eine Gutschrift erteilt. Bei Lohnarbeiten garantieren wir, wie unter 8 festgelegt, nur für ordnungsgemäße Bearbeitung der eingesandten Teile. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Auf die vorgeschriebene Unverbindlichkeitsklausel des Bundeskartellamtes wird hingewiesen.
(3) Für seitens des Bestellers/Käufers oder Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.
11. Abnahme und Prüfung
Falls für zu liefernde Erzeugnisse eine Funktionsprüfung vorgeschrieben oder vereinbart ist, hat diese in unserem Werk sofort nach Versandbereitschafts-Meldung auf Kosten des Käufers zu erfolgen. Unterlässt dieser die Durchführung, so gelten die Erzeugnisse mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß abgenommen geliefert.
12. Zahlungsbedingungen
(1) Falls in unserem Angebot nicht anders lautende Zahlungsbedingungen festgelegt sind, hat die Zahlung innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto, oder innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum 2 % unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückhaltung zu erfolgen.
(2) Gutschriften gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
(3) Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 8 % (Verbraucher i. S. d. § 13 BGB 5 %) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
(4) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden, und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.
(5) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist ebenso wie die Aufrechnung ausgeschlossen.
(6) Der Lieferant ist ohne vorherige Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
(7) Bei Annahme verfrühter Lieferungen an uns richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
13. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z. B. Finanzierungskosten, Zinsen) bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Käufer/Besteller ist jedoch befugt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne der nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
(3) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in der Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnungen einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zweck der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
Scheitert dieser sog. verlängerte Eigentumsvorbehalt an einer Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen des Käufers, so ist er nicht zur Weiterveräußerung berechtigt, da eine Ermächtigung dazu fehlt. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt aber, wenn keine Abwehrklausel vorliegt oder die Einkaufsbedingungen des Käufers diesen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt erkennbar akzeptieren.
(4) Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, unsere gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den uns dadurch entstehenden Ausfall.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware ganz oder teilweise zurückzunehmen. In der Warenrücknahme oder sonstigen Ausübung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich in Textform erklärt.
(7) Die Waren und die an ihre Stelle getretenen Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
(8) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, Ansprüche aus Schecks und Wechseln und allen sonstigen aus dem Geschäft sich ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile Hannover. Erforderlichenfalls sind die für Hannover zuständigen auswärtigen Instanzgerichte vereinbart.
15. Datenspeicherung
Mit Entstehen der Geschäftsverbindung erfolgt unsererseits Datenspeicherung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
17. Sonstiges, Salvatorische Klausel
16. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nur im Rahmen der erforderlichen Bearbeitung des Auftrags überlassen oder zugängig gemacht werden. Vervielfältigungen solcher Gegenstände sind nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse oder urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
(1) Es gilt ausdrücklich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen ist ausgeschlossen
(2) Sollte irgendeine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.